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AGB

Allgemeine
Geschäfts­­bedingungen

§1 Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parkside Interactive Gruppe (der Parkside Informationstechnologie GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen), im Folgenden Parkside genannt, gelten für alle Rechtsgeschäfte, d.h. für alle Leistungen, die Parkside gegenüber dem Vertragspartner erbringt. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäfts- und Zusatzvereinbarungen, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.

1.2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen, auch wenn ihnen seitens Parkside nicht ausdrücklich nach Eingang widersprochen wird.

1.4. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

1.5. Abänderungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Parkside und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.

1.6. Diese AGB bilden mit den übrigen Vertragsdokumenten (Auftragsdokumente, Leistungsverzeichnis, Master Service Agreement, Service Level Agreement etc.) samt den bezogenen Anlagen den Vertrag in seiner Gesamtheit. Bei Widerspruch zwischen diesen Dokumenten gilt zunächst die jeweils individuelle Vereinbarung, die Angebotsunterlagen, dann das Service Level Agreement, dann das Master Service Agreement und dann schliesslich die AG. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der gegenständlichen Bedingungen.

§2 Leistung und Prüfung

2.1. Die von Parkside zu erbringenden Service Leistungen können insbesondere sein:

— Erstellung von Individualsoftware
— Optische und technische Aktualisierung von Legacy Software
— Verbesserung von bestehenden Systemen und Plattformen
— Global- und Detailanalysen im Bereich UX/UI
— Digitale Produktentwicklung
— Migration von On-Premise Lösungen zu Web Lösungen
— Design und Technologie Beratung
— Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
— Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
— Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
— Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
— Telefonische Beratung
— Programmwartung
— Erstellung von Programmträgern
— Sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Dienstleistungen die Parkside erbringt, werden von Parkside sorgfältig, nach dem Stand der Technik und entsprechend der schriftlichen Aufgabenstellung erbracht. Für die Erbringung der Dienstleistungen finden die Regelungen des Werkvertragsrechts keine Anwendung. Der Auftraggeber ist daher selbst für die von ihm angestrebten und erzielten Ergebnisse verantwortlich. Der Einsatz der Leistungen von Parkside für bestimmte Zwecke ist nicht vereinbart.

2.3. Parkside erbringt ihre Leistungen auf Grundlage der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung zu stellenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch, soweit erforderlich, praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß. Die Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche können zu Termin und Preisänderungen führen.

2.4. Wird vom Auftraggeber mit einem zu Test- und Implementierungszwecken bereitgestelltem System im produktiven Betrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Daten beim Auftraggeber. Für einen etwaigen Datenverlust übernimmt Parkside keine Verantwortung. Eine allfällige Dokumentation wird dem Auftraggeber in elektronischer Form übergeben.

2.5. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Parkside verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann Parkside die Ausführung ablehnen. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass die Leistung von Parkside bestimmte Anforderungen erfüllt oder gewisse Funktionalitäten aufweist. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist Parkside berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Parkside angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.6. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Schulung des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter für die erbrachten Leistungen (Programme etc.) im Preis nicht inkludiert und wird gesondert in Rechnung gestellt.

2.7. Zusagen über Leistungsmerkmale sind nur dann verbindlich, wenn diese von Parkside schriftlich bestätigt werden.

2.8. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.9. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Für den Fall, dass Parkside von Dritten wegen derartiger Inhalte in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber Parkside vollkommen schad- und klaglos halten.

2.10. Parkside haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben wurden.

2.11. Werkleistungen: Grundlage für die Erstellung ist die schriftliche Leistungsbeschreibung (Spezifikation), die der Auftraggeber zur Verfügung stellt oder die von Parkside gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet wird. Die Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche können zu Termin- und Preisänderungen führen. Sofern nicht anders vereinbart, verbleibt der Quellcode samt allen Rechten an diesem, die für die Verwendung des Werkes nicht erforderlich sind, von erstellten Programmen bei Werkleistungen bei Parkside und wird nicht an den Auftraggeber herausgegeben.

2.12. Wartung: Gegenstand des Vertrags kann auch die Wartung von Programmen und Systemen sein.

2.13. Sofern nicht anders vereinbart, verbleibt der Quellcode der erstellten Programme der Parkside samt allen damit verbundenen Nutzungsrechten, die für die vertragsgemäße Verwendung nicht erforderlich sind, bei Parkside und wird nicht an den Auftraggeber herausgegeben.

2.14. Die Verwendung von 3rd-Party-Komponenten ist prinzipiell gestattet, die Zustimmung des Auftraggebers wird in jedem Fall im Vorfeld vom Auftragnehmer eingeholt. Im Rahmen der Projektdokumentation wird eine vollständige Liste der verwendeten 3rd-Party Komponenten erstellt. Eventuell anfallende Lizenzkosten für 3rd-Party-Komponenten sind vom Auftraggeber zu zahlen.

2.15. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) und des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz bzw. Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Die Parkside haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

§3 Angebote

3.1. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die Parkside grundsätzlich entgeltlich gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

3.2. Wenn aufgrund dieses Angebots innerhalb der Gültigkeitsdauer kein Auftrag erteilt wird, ist Parkside berechtigt, die Kosten für die Detailspezifikation und Angebotslegung zu verrechnen.

3.3. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.

3.4. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

3.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

3.6. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

§4 Inhalt und Optimierung

4.1. Der Vertragspartner stimmt hinsichtlich der mobilen Apps, mobilen Programmen und Webanwendungen zu, dass diese, wenn nicht anders vereinbart, auf die aktuellste Version der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses öffentlich verfügbaren Betriebssystemversionen entwickelt und optimiert wird.

4.2. Benötigte und nicht beauftrage Ressourcen werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder getrennt beauftragt. Dies umfasst nicht ausschließlich, jedoch insbesondere: Zugangsdaten zu bestehenden Hostings, Datenbanken oder Webservices; Lokalisierte Texte und Beschreibungen sowie lokalisierte Grafiken oder Logos.

§5 Änderungen

5.1. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des im Angebot oder Vertrags vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich mitteilen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, so wird der hierdurch entstehende Aufwand von Parkside gesondert in Rechnung gestellt. Die für eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden durch eine gesonderte Vereinbarung geregelt.

5.2. Parkside kann ihre vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen einseitig abändern, sofern mit der Änderung für den Auftraggeber keine oder nur unwesentliche Nachteile verbunden sind. Parkside wird den Auftraggeber hierüber verständigen.

§6 Unteraufträge und Künstliche Intelligenz

Parkside kann zur Leistungserbringung ohne Zustimmung des Auftraggebers Unterauftragnehmer, insbesondere an mit ihr verbundene Unternehmen, einsetzen. In diesem Fall bleibt die Verantwortung für die erbrachten Leistungen bei Parkside. Dies beinhaltet insbesondere auch das Recht von Parkside, einzelne Teile des Auftrages wahlweise von Mitarbeitern des Unterauftragnehmers durchführen zu lassen oder selbst durchzuführen.

Ebenso ist Parkside berechtigt, für die Durchführung derartiger Aufgaben künstliche Inteligenz oder vergleichbare Software zu verwenden.

§7 Liefertermin, Lieferfristen, Ort der Leistungserbringung

7.1. Parkside ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

7.2. Zusätzliche Leistungen oder Änderungen eines bestehenden Auftrags bedürfen immer der Schriftform und einer separaten Auftragsbestätigung durch Parkside. Einer dadurch verlängerten Projektdauer stimmt der Kunde bei Änderungen ausdrücklich zu.

7.3. Vereinbarte Lieferfristen/Erfüllungstermine sind stets annähernd und unverbindlich.

7.4. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von Parkside angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

7.5. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von Parkside nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von Parkside führen. Daraus resultierende Mehrkosten und sonstige Nachteile, insbesondere aufgrund von Verzögerungen trägt der Auftraggeber.

7.6. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist Parkside berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

7.7. Sofern nicht anders vereinbart, erbringt Parkside ihre Leistungen am Sitz von Parkside, von ihr verbundenen Unternehmen, bei beigezogenen Subauftragnehmer oder remote.

7.8. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, die Überschreitung des einvernehmlich geplanten Enddatums um 25% der Projektdauer zu akzeptieren. Dies wird, sobald und sofern ersichtlich, dem Vertragspartner umgehend mitgeteilt. Hierdurch entstehen dem Vertragspartner keine Mehrkosten

§8 Preise, Steuern und Gebühren

8.1. Sofern nicht im Angebot anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle Preise in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.

8.2. Die genannten Preise verstehen sich ab dem Sitz von Parkside. Soweit nicht anders vereinbart, wird nach Aufwand vergütet.

8.3. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Beratung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.

8.4. Kommt es zu Abweichungen von dem dem Vertrag zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von Parkside zu vertreten ist, wird der zusätzliche Aufwand nach dessen tatsächlichem Anfall berechnet.

8.5. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und andere Reisekosten werden dabei separat ausgewiesen und sind nicht Teil der Kosten für die Reisezeit. Sofern nicht anders vereinbart, gilt dies auch bei einem vereinbarten Pauschalpreis.

8.6. Begutachtung und die Erstellung von Angeboten werden dem Vertragspartner nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

§9 Zahlung

9.1. Die von Parkside gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind prompt ohne Abzüge und spesenfrei nach Fakturenerhalt zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist Parkside berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen für welche ebenso die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gelten.

9.3. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem sie auf dem von Parkside bekannt gegebenen Konto einlangt.

9.4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch Parkside. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt Parkside, die laufenden Arbeiten vorerst einzustellen und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 3 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Wird auch innerhalb der Frist die Zahlung nicht geleistet, wird der Vertragsrücktritt von Parkside wirksam, ohne dass es hierfür weiterer Vertragserklärungen von Parkside bedürfe. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

9.5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 9,2% über dem Basiszinssatz verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist Parkside berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

9.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

9.7. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften in Verzug, so kann Parkside unbeschadet seiner sonstigen Rechte
(a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, (b) sämtliche offene Forderungen aus diesem und/oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligstellung Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz verrechnen und unabhängig davon jeglichen Schaden geltend machen, der durch den Zahlungsverzug entstanden ist.

In jedem Fall ist Parkside berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

9.8. Zahlungsverzüge berechtigen Parkside zur Erhöhung der geplanten Durchlaufzeit des Projektes um die doppelte Dauer des Verzuges, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedürfe.

9.9. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit (gem. § 924 ABGB) sofern anwendbar, gilt als ausgeschlossen.

9.10. Elektronische Rechnungslegung

Parkside ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln und der Vertragspartner erklärt sich mit dieser Zusendungsart ausdrücklich einverstanden.

§10 Projektmanagement

10.1. Alle Projekte werden von Parkside agil abgewickelt.

10.2. Der Vertragspartner ist im agilen Projektmanagement kooperativ in der Planungsphase und der iterativen Weiterentwicklung involviert. Das agile Projektmanagement nach den Vorgaben von Parkside gilt daher als Vertragsgegenstand jeder Zusammenarbeit.

10.3. Das Projekt wird iterativ, in zwei bis vierwöchigen Zyklen bearbeitet.

§11 Mitwirkung des Auftraggebers

11.1. Der Erfolg der von Parkside zu erbringenden Leistungen ist abhängig von der Mitwirkung des Auftraggebers. Daher schafft der Auftraggeber im Bereich seiner Sphäre alle Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Soweit erforderlich wird der Auftraggeber insbesondere:
— zu Beginn des Auftrags alle Ansprechpartner und jene Mitarbeiter, welche die Mitarbeiter von Parkside bei der Leistungserbringung unterstützen, benennen und für deren Mitwirkung sorgen;
— bei von Parkside zu erbringenden Service-Leistungen einen Systemverantwortlichen samt einem entscheidungsbefugten Vertreter auf Seiten des Auftraggeber benennen;
— alle zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie diese laufend aktualisieren;
— eine unmittelbare Entscheidungsfindung während oder nach den zyklisch stattfindenden Review- Meetings garantieren;
— erkennbare Mängel und Störungen unverzüglich anzeigen;
— im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen treffen, die eine Feststellung von Mängeln und Störungen sowie deren Ursachen ermöglichen und deren Beseitigung erleichtern und unterstützen;
— den Zugang zu den Anlagen und Systemen des Auftraggebers ermöglichen und die Möglichkeit des Zugriffs auf die benötigten Server schaffen;
— Parkside bei der Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Besprechungen unterstützen und für die Teilnahme der relevanten Mitarbeiter seinerseits sorgen;
— für Aufgaben, welche beim Auftraggeber vor Ort erfüllt werden, die erforderlichen Räume und Arbeitsplätze für die Mitarbeiter von Parkside zur Verfügung stellen.
Werden Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise wahrgenommen, so kann dies zu Terminverzögerungen und Kostensteigerungen führen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind.

§12 Projektabnahme

12.1. Die Leistung von Parkside gilt als abgeschlossen, wenn Parkside alle mit dem Vertragspartner zur Erfüllung des Auftrags schriftlich definierten Tätigkeiten mängelfrei durchgeführt und geliefert hat.

12.2. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 10 Werktage ab Lieferung durch den Auftraggeber. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von 10 Werktagen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

12.3. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert in Schriftform Parkside zu melden, die um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Sollte nach Ablauf der 10 Werktage nach Lieferung keine unterfertigte Mängelliste bei Parkside eingelangt sein, gilt die Lieferung bzw. der Auftrag als erfüllt und abgenommen. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

12.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen geringfügiger Mängel abzulehnen.

§13 Urheberrecht und Nutzung

13.1. Parkside räumt dem Auftraggeber an den erarbeiteten Arbeitsergebnissen eine räumlich, örtlich sowie zeitlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligung ein. Sämtliche Arbeitsergebnisse kann der Auftraggeber ohne Zustimmung von Parkside erweitern, übertragen, überarbeiten, anpassen, ändern, vervielfältigen oder veröffentlichen und/oder Dritten zur Nutzung oder Verwertung überlassen. Insbesondere gilt für die im Rahmen eines Angebots oder Vertrags entstehende Individualsoftware, dass Parkside dem Auftraggeber eine zeitlich unlimitierte, übertragbare und unterlizenzierbare Werknutzungsbewilligung einräumt.

13.2. Die Übertragung der Werknutzungsbewilligung für die erstellte Software erfolgt erst zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung aller durch Parkside erbrachten Leistungen. Bis zur vollständigen Bezahlung duldet Parkside die Nutzung der Software durch den Auftraggeber widerruflich. Parkside kann den Einsatz solcher

Software, mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber – auch teilweise – in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
13.3. Parkside ist als Urheber der Leistung zu nennen.

13.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung durch Parkside ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen. Alle Schutzrechte an Arbeitsergebnissen, die Vertragsinhalt bilden und nicht im Rahmen der Vertragserfüllung entstanden sind (vorbestehende Arbeitsergebnisse), verbleiben bei Parkside.

13.5. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.

13.6. Jede Verletzung der Urheberrechte von Parkside‘s zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

13.7. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

13.8. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

§14 Quellcode

Sofern nicht anders vereinbart, verbleibt der Quellcode der erstellten Programme der Parkside samt allen damit verbundenen Nutzungsrechten, die für die vertragsgemäße Verwendung nicht erforderlich sind, bei Parkside und wird nicht an den Auftraggeber herausgegeben.

Festgehalten wird, dass Parkside/die Auftragnehmerin im Sinne einer für den Kunden besonders effizienten und kostengünstigen Arbeitsweise bei der Erfüllung des Auftrages auch auf Software zurückgreift, die als OpenSource Software verfügbar ist und deren Quellcode von Parkside gegebenenfalls weiterentwickelt wird. Ungeachtet der Reichweite der dem Kunden eingeräumten Rechte an der von Parkside entwickelten Software ist Parkside berechtigt, den weiterentwickelten Quellcode von OpenSource Software an jene Stelle zurückzugeben, von der sie Parkside bezogen hat, und dieser dieselben Rechte am Quellcode einzuräumen, die Parkside am ursprünglichen Quellcode eingeräumt wurden.

§15 Rücktrittsrecht

15.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von Parkside ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen und vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, falls Parkside auch innerhalb der Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbringt und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

15.2. Parkside ist bestrebt, die vereinbarten Fristen zur Erfüllung der Leistung möglichst genau einzuhalten. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von Parkside liegen, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Frist zur Lieferung oder Leistungserbringung behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Ist absehbar, dass diese Umstände nicht innerhalb absehbarer Zeit wegfallen werden, wird Parkside von der Lieferverpflichtung entbunden oder kann wahlweise eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit vornehmen. Diese Umstände berechtigen auch dann zur Fristverlängerung, wenn sie bei Subunternehmern eintreten.

15.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Parkside möglich. Ist Parkside mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von mindestens 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Es steht Parkside jedoch frei, entsprechend der jeweiligen individuellen Umstände des Auftrages eine höhere Stornogebühr zu verlangen.

15.4. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder wirtschaftlich unzumutbar, ist Parkside verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft dieser nicht die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich bzw. zumutbar wird, kann Parkside die Ausführung ablehnen. Die bis dahin angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind Parkside vom Auftraggeber zu ersetzen.

§16 Gewährleistung, Wartung, Änderungen

16.1. Parkside gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

16.2. Parkside leistet keine Gewähr dafür, dass das Programm völlig fehlerfrei ist und ununterbrochen läuft, doch wird sie, wenn ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt, der die Nutzung des Programms nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, nach ihrer Wahl den Mangel beheben.

16.3. Mängelrügen haben unter genauer Angabe des Mangels in schriftlicher Form oder per E-Mail zu erfolgen.

16.4. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.

16.5. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber Parkside alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Ferner übernimmt Parkside keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

16.6. Für einen Gewährleistungsanspruch für Dienstleistungen oder durch Dienstleistung erbrachte Funktionen im Sinne der agilen Softwareentwicklung können Mängel ausdrücklich nur in Bezug auf schriftlich festgehaltene Spezifikationen und deren Akzeptanzkriterien geltend gemacht werden. Ferner muss der Auftraggeber für eine Fehlerbeseitigung den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreiben und diese für Parkside bestimmbar machen und Parkside alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist darüber hinaus, dass der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat und auch nicht geändert, bearbeitet, weiterentwickelt oder mit anderen Programmen verbunden hat. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers oder Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch Parkside.

16.7. Um einen Gewährleistungsanspruch für Dienstleistungen oder durch Dienstleistung erbrachte Funktionen im Sinne der agilen Softwareentwicklung geltend zu machen, muss der Vertragspartner Mängel während des beschränkten Gewährleistungszeitraums nachweisen.

16.8. Parkside ist ausschließlich verpflichtet, einen Mangel zu beheben, wenn dieser durch folgende Gründe entstanden ist:
— wenn umgesetzte Funktionalitäten den definierten Anforderungen, insbesondere den Akzeptanzkriterien des jeweiligen Product Backlog Items widersprechen.
— wenn Funktionalitäten von definierten Anforderungen, insbesondere von Akzeptanzkriterien des jeweiligen Product Backlog Items ganz oder teilweise fehlen
— wenn definierte Anforderungen nicht vollständig implementiert wurden.
— bei einem Programmierfehler der durch falsche oder unsachgemäße Anwendung von Softwareentwicklungs-Konzepten oder Programmiermethoden entstand.

16.9. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von Parkside gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

16.10. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. Diese Gewährleistung gilt nicht für Software und Services (Testversionen etc.) die kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.

Liegt bei vom Auftraggeber gemeldeten Mängeln kein Gewährleistungsfall vor, so trägt der Auftraggeber die Kosten für die Fehlersuche und ggf. Fehlerbehebung.

16.11. Werden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Dienstleistungen wie Beratungs- und Unterstützungsleistungen erbracht, so liegt die Verantwortung für die erzielten Ergebnisse beim Auftraggeber, ein Anspruch auf Gewährleistung ist nicht gegeben.

16.12. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe. Dies gilt auch für im Zeitpunkt der Übergabe nicht erkennbare Mängel.

16.13. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch Parkside.

§17 Haftung

17.1. Parkside haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von Parkside beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist mit Ausnahme von Personenschäden ausgeschlossen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet Parkside unbeschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

17.2. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Parkside zurückzuführen ist.

17.3. Die Haftung und Schad- und Klagloshaltung von Parkside in Zusammenhang mit der Bestellung des Auftraggebers oder einer Vereinbarung wird mit dem Auftragswert und unabhängig von diesem jedenfalls auf EUR 500.000 beschränkt, ausgenommen im Falle von Vorsatz oder bei Personenschäden, soweit es nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wurde.

17.4. Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers und jedenfalls 3 Jahre nach Eintritt des Schadens.

17.5. Sofern Parkside das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Parkside diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

17.6. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 2.4 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,- je Schadensfall. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggeber-gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

17.7. Für im Rahmen des Projektes zum Einsatz kommende Systemkomponenten von Dritten übernimmt der Auftraggeber gegenüber den Drittherstellern selbst die Haftung für etwaige aus der Nutzung sich ergebende Schutzrechtsverletzungen.

§18 Nutzung von ASP- und RZ-Service-Leistungen und Online Services durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber ist für die Eingabe und Pflege der zur Nutzung der ASP und RZ Service-Leistungen und Online Services erforderlichen Daten und Informationen selbst verantwortlich. Der Auftraggeber bleibt „Herr über die Daten“ und ist somit für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Nutzung alle anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Es ist untersagt, Informationen und Daten einzustellen oder zu übermitteln, die gegen Rechtsvorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen, die in fremde gewerbliche Schutz- und Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter eingreifen oder diese verletzen. Parkside ist berechtigt, den Zugriff auf Informationen oder Daten zu sperren, sofern Teile davon rechtswidrig sind oder ein diesbezüglicher, durch objektive Anhaltspunkte gerechtfertigter, Verdacht besteht.

§19 Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Anstellung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Bruttojahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen, ohne dass es des Nachweises eines tatsächlichen Schadenseintritts bedarf. Parkside ist daneben berechtigt, einen über diese Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden zusätzlich zu dieser geltend zu machen.

§20 Referenzen

Parkside ist berechtigt, bei Teilnahmeverfahren öffentlicher Ausschreibungen, auf ihrer Website und in ihren Publikationen auf die Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber sowie auf die damit in Zusammenhang stehenden Eckdaten von laufenden und beendeten Projekten und Aufträgen („Referenzen“) des Auftraggebers hinzuweisen.
Bei der Entwicklung von mobilen Applikationen für den Auftraggeber ist Parkside berechtigt, den Schriftzug “Entwickelt von Parkside Interactive, www.parkside-interactive.com” inkl. der Kontaktdaten in der App zu platzieren.

§21 Geheimhaltung

Parkside verpflichtet ihre Mitarbeiter, die Bestimmungen der anwendbaren Datenschutzgesetze einzuhalten.

§22 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

§23 Schlussbestimmungen

23.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen
Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem/Schweizer Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.


23.2. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des für den Sitz von Parkside in Graz, Österreich, sachlich zuständige Gericht als vereinbart. Kommen mehrere Gerichte in Frage, hat der jeweilige Kläger die Wahl, bei welchem Gericht er die Klage einbringt.

23.3. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz – sofern es anwendbar ist – nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderung wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

23.4. Änderungen des Vertrages und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; Ausdrücklich gilt, dass nur schriftlich vereinbarte Bedingungen und schriftlich festgehaltene Absprachen und Zusicherungen gelten und rechtlichen Bestand haben. Jegliche mündliche Absprachen, die von den schriftlichen Vereinbarungen abweichen oder diesen widersprechen, sind ungültig, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis bedarf der Schriftform.


Stand Mai 2023